BFH - 20.03.1974 (I R 197/72) - DRsp Nr. 1997/11981
BFH, vom 20.03.1974 - Aktenzeichen I R 197/72
DRsp Nr. 1997/11981
»Gewährt eine Kapitalgesellschaft der Witwe des Gesellschafter-Geschäftsführers, die selbst Gesellschafterin ist, neben einer vertraglich vereinbarten Witwenrente eine im Vertrag nicht vorgesehene Waisenrente in angemessener Höhe, so liegt darin jedenfalls dann keine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Kapitalgesellschaft dazu übergegangen ist, auch dem neuen Geschäftsführer und in der Folgezeit den übrigen Betriebsangehörigen Waisenrenten zu versprechen.«