BFH vom 20.03.1974
I R 198/72
Normen:
EStG § 24, § 34 ; GewStG § 7 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 157
BStBl II 1974, 486

BFH - 20.03.1974 (I R 198/72) - DRsp Nr. 1997/12012

BFH, vom 20.03.1974 - Aktenzeichen I R 198/72

DRsp Nr. 1997/12012

»1. Wird ein seit vielen Jahren bestehendes Handelsvertreterverhältnis unter dem Eindruck einer mit Sicherheit zu erwartenden Kündigung gelöst und wird dabei eine dem Handelsvertreter zugesagte Alters- und Invaliditätsversorgung in einer Summe abgegolten, die unter Berücksichtigung der für die Altersversorgung zurückgestellten Beträge errechnet wurde, so kann darin eine Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 EStG zu erblicken sein. 2. Die Entschädigung (Leitsatz 1) gehört beim fortbestehenden Gewerbebetrieb des Handelsvertreters zum Gewerbeertrag.«

Normenkette:

EStG § 24, § 34 ; GewStG § 7 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Handelsvertreter und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Streitjahr 1965 erhielt er im Zusammenhang mit der Beendigung seiner Geschäftsbeziehungen zu einer von ihm über drei Jahrzehnte vertretenen Firma G einen Betrag von 30.000 DM. Diesen betrachtete der Kläger als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG und beansprucht dafür den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG. Er ist außerdem der Meinung, daß der Betrag nicht zu seinem Gewerbeertrag (§ 7 GewStG) gehöre. Demgegenüber versagte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) die begehrte Tarifermäßigung und zog den Betrag zur Gewerbesteuer heran.