I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Handelsvertreter und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Streitjahr 1965 erhielt er im Zusammenhang mit der Beendigung seiner Geschäftsbeziehungen zu einer von ihm über drei Jahrzehnte vertretenen Firma G einen Betrag von 30.000 DM. Diesen betrachtete der Kläger als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG und beansprucht dafür den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG. Er ist außerdem der Meinung, daß der Betrag nicht zu seinem Gewerbeertrag (§
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