I. Die Witwe A übertrug durch notariellen Vertrag vom 16. Dezember 1961, der am 27. Dezember 1961/20. Januar 1962 behördlich genehmigt wurde, ihren Grundbesitz "im Wege der verfrühten Erbfolge" auf ihren Neffen, den Kläger. Dieser übernahm Grundschulden, die Vermögensabgabe, sowie die Verpflichtung, seiner Tante ein Altenteil zu gewähren.
Das Finanzamt - FA - (Beklagter) erhob aufgrund dieses Vorgangs eine Grunderwerbsteuer.
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