BFH vom 20.03.1974
II R 26/66
Normen:
GrEStG § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 293
BStBl II 1974, 491

BFH - 20.03.1974 (II R 26/66) - DRsp Nr. 1997/12015

BFH, vom 20.03.1974 - Aktenzeichen II R 26/66

DRsp Nr. 1997/12015

»Ein Grundstück wird auch dann "mit Hilfe einer Kapitalabfindung" im Sinne § 8 Abs. 1 GrEStG erworben, wenn der Erwerber die Kapitalabfindung zur Ablösung von Grundschulden verwendet, die er unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen hatte.«

Normenkette:

GrEStG § 8 Abs. 1 ;

I. Die Witwe A übertrug durch notariellen Vertrag vom 16. Dezember 1961, der am 27. Dezember 1961/20. Januar 1962 behördlich genehmigt wurde, ihren Grundbesitz "im Wege der verfrühten Erbfolge" auf ihren Neffen, den Kläger. Dieser übernahm Grundschulden, die Vermögensabgabe, sowie die Verpflichtung, seiner Tante ein Altenteil zu gewähren.

Das Finanzamt - FA - (Beklagter) erhob aufgrund dieses Vorgangs eine Grunderwerbsteuer.