BFH - 20.03.1974 (II R 76/73) - DRsp Nr. 1997/12080
BFH, vom 20.03.1974 - Aktenzeichen II R 76/73
DRsp Nr. 1997/12080
»Auch im Rahmen des § 2 Nr. 6 Satz 1 Buchst. c KraftStG sind Fahrzeuge (hier: Anhänger, die zur Beförderung von Geflügel besonders hergerichtet sind), deren Benützung zu Beförderungen für gewerbliche oder sonstige nicht land- oder forstwirtschaftliche Zwecke in Betracht kommt, nicht als Sonderfahrzeuge steuerbefreit.«
Normenkette:
KraftStG § 2 Nr. 6 Satz 1 lit. c;
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