BFH vom 20.03.1984
IX R 10/83
Fundstellen:
BFHE 140, 568
BStBl II 1984, 487

BFH - 20.03.1984 (IX R 10/83) - DRsp Nr. 1997/15977

BFH, vom 20.03.1984 - Aktenzeichen IX R 10/83

DRsp Nr. 1997/15977

»Ein Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft leistet Vorsorgeaufwendungen nicht schon deswegen mittelbar oder unmittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredits (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG 1975), weil er sie von einem debitorischen Kontokorrentkonto der Gesellschaft abbuchen läßt (Abweichung vom BFH-Urteil vom 22.02.1963 VI 127/62 U, BFHE 76, 570, BStBl III 1963, 208). Ein solcher Zusammenhang kann sich jedoch aus den beiderseitigen Rechtsbeziehungen des Gesellschafters und der Gesellschaft ergeben.«

I. Die Klägerin ist Gesellschafterin der X. OHG (OHG), die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Sie ist ohne die Begrenzung nach § 122 des Handelsgesetzbuches (HGB) zu Entnahmen zu Lasten ihres Kapitalkontos berechtigt. Für die Klägerin wurden im Jahre 1975 über das debitorische Kontokorrentkonto der Gesellschaft Beiträge zur Kranken- und Unfallversicherung von insgesamt 2.862 DM bezahlt. Das Kapitalkonto der Klägerin bei der Gesellschaft betrug am 31. Dezember 1974 8.509 DM und am 31. Dezember 1975 5.106 DM.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) berücksichtigte im geänderten Einkommensteuerbescheid für 1975 die Versicherungsbeiträge nicht als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - 1975), weil sie im Zusammenhang mit einer Kreditaufnahme stünden.