BFH vom 20.04.1971
VII B 65/69
Fundstellen:
BFHE 102, 214
BStBl II 1971, 586

BFH - 20.04.1971 (VII B 65/69) - DRsp Nr. 1997/10575

BFH, vom 20.04.1971 - Aktenzeichen VII B 65/69

DRsp Nr. 1997/10575

»Gegen die Entscheidung eines FG über die Entschädigung eines Sachverständigen ist eine Beschwerde an den BFH nicht gegeben.«

Der Beschwerdeführer forderte vom Finanzgericht (FG) für seine Tätigkeit als Sachverständiger eine Entschädigung. Das FG lehnte den Antrag durch Beschluß vom 28. März 1969 ab. Der Beschwerdeführer legte dagegen Beschwerde ein. Er ist der Auffassung, daß die Beschwerde nach § 128 FGO zulässig ist.

Die Beschwerde an den Bundesfinanzhof ist gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) nicht zulässig.

Die Zulässigkeit der Beschwerde ist nach § 16 Abs. 2 ZuSEG und nicht nach § 128 zu beurteilen. § Abs. ZuSEG ist eine Sondervorschrift, die durch die nicht aufgehoben oder eingeschränkt worden ist. Durch § Abs. sind nur Vorschriften über einen in der geregelten Gegenstand aufgehoben worden. Zu diesen Vorschriften gehört § Abs. 2 Satz 3 ZuSEG nicht. In dieser Vorschrift ist eine Regelung der Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen für alle Gerichtszweige getroffen (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften, zu Art. VI § , Bundestagsdrucksache 2545 der II. Wahlperiode - 1953 -). Eine Regelung darüber ist in der nicht enthalten.