BFH vom 20.04.1977
I B 65/76
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. a; GewStG § 7 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 119
BStBl II 1977, 608

BFH - 20.04.1977 (I B 65/76) - DRsp Nr. 1997/13386

BFH, vom 20.04.1977 - Aktenzeichen I B 65/76

DRsp Nr. 1997/13386

»Die Rechtsfrage, ob ein Hausgewerbetreibender die von ihm für ihn selbst abgeführten Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung als Betriebsausgaben geltend machen kann, ist von grundsätzlicher Bedeutung.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. a; GewStG § 7 ;

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ist Hausgewerbetreibender. Er führt für sich selbst Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung ab. Mit Kenntnis seiner Auftraggeber kalkuliert er den Arbeitgeberanteil in die ihnen in Rechnung gestellten Stückpreise ein. Während die Arbeitnehmeranteile unstreitig Sonderausgaben sind, ist bei der Einkommensteuer- und bei der Gewerbesteuermeßbetragsveranlagung 1973 streitig, ob die Arbeitgeberanteile Betriebsausgaben des Klägers sind. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) behandelte die Arbeitgeberanteile zusammen mit den Arbeitnehmeranteilen als Sonderausgaben mit der Folge, daß sich durch die für sie geltende Höchstbetragsregelung nur 280 DM einkommensmindernd auswirkten. Gegen den Gewerbesteuermeßbescheid 1973 hat der Kläger, gegen den Einkommensteuerbescheid 1973 haben der Kläger und die mit ihm zusammenveranlagte Ehefrau erfolglos Einspruch eingelegt.