I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine eingetragene Genossenschaft. Sie betreibt den Großhandel mit Obst. Gegenstand des Unternehmens ist ua die Erfassung und der genossenschaftliche Absatz von Obst und Gemüse (§ 2 Abs 2 Nr 1 der Satzung). Die Genossen haben satzungsgemäß 3vH der Erlöse für Industrie-Obst an die Klägerin abzuführen, und zwar, "gleichgültig, ob das Industrie-Obst über die Genossenschaft vermarktet wird oder nicht", es sei denn, daß die Klägerin das Delkredere für die Erlöse nicht übernimmt.
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