BFH vom 20.05.1976
VI B 138/75
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1a ;
Fundstellen:
BFHE 119, 73
BStBl II 1977, 73

BFH - 20.05.1976 (VI B 138/75) - DRsp Nr. 1997/13106

BFH, vom 20.05.1976 - Aktenzeichen VI B 138/75

DRsp Nr. 1997/13106

»Leistungen aufgrund von Altenteils- oder Leibgedingeverträgen können auch dann in Leibrenten und dauernde Lasten aufgeteilt werden, wenn es sich um reine Geldleistungen handelt.«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1a ;

Der 78 Jahre alte Vater des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat durch notariellen Vertrag zwei Firmen einschließlich der Betriebsgrundstücke und der aufstehenden Gebäude zu je 1/2 an den Kläger und dessen Bruder übertragen. Die Söhne haben sich verpflichtet, den Eltern eine monatliche "Leibrente" in Höhe von 702 DM zu zahlen und aus dem übernommenen Vermögen die persönlichen Steuern und Versicherungen ihres Vaters zu entrichten. Eine später aus einer Pensionsversicherung gezahlte Rente sollte angerechnet werden. Eine Anpassungsklausel gemäß § 323 der Zivilprozeßordnung (ZPO) fehlt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) behandelte die monatlichen Barzahlungen in den Streitjahren als Leibrente und ließ sie nur mit dem Ertragsanteil zum Abzug als Sonderausgaben zu, die übrigen Zahlungen sah das FA als dauernde Last und damit voll abzugsfähig an.