BFH vom 20.05.1976
VI R 207/74
Normen:
I. StDV (1971) § 3 Abs. 1 ; LStR (1972) Abschn. 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 70
BStBl II 1976, 548

BFH - 20.05.1976 (VI R 207/74) - DRsp Nr. 1997/12919

BFH, vom 20.05.1976 - Aktenzeichen VI R 207/74

DRsp Nr. 1997/12919

»Die Hingabe einer Eßgarnitur (Gabeln, Messer und Teller) durch eine Sparkasse an ihre Bediensteten anläßlich einer Weihnachtsfeier ist keine steuerfreie Annehmlichkeit.«

Normenkette:

I. StDV (1971) § 3 Abs. 1 ; LStR (1972) Abschn. 11 Abs. 1 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Stadt- und Kreissparkasse, schenkte anläßlich der Weihnachtsfeier 1972 jedem ihrer 60 Arbeitnehmer eine Garnitur Steak-Besteck, bestehend aus zwei Gabeln, zwei Messern und zwei Holztellern. Sie hatte diese Garnituren zu je 49,50 DM eingekauft. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) folgte der Ansicht des Lohnsteueraußenprüfers, der in diesen Geschenken steuerpflichtigen Arbeitslohn erblickt hatte. Das FA erließ am 30. November 1973 einen Lohnsteuerhaftungsbescheid gegen die Klägerin, in dem es die Zuwendungen mit einem Wert von jeweils 48,90 DM nach § 35b der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) mit einem geschätzten Nettosteuersatz von 35 % der Lohnsteuer unterwarf.

Das FA setzte in der Einspruchsentscheidung vom 30. April 1974 den Steuersatz für die Sachzuwendungen vom 30 % herab.