BFH - 20.05.1976 (VI R 221/74) - DRsp Nr. 1997/12899
BFH, vom 20.05.1976 - Aktenzeichen VI R 221/74
DRsp Nr. 1997/12899
»Legt ein Unternehmen, dessen Betriebszweck es erfordert, daß seine Arbeitnehmer jederzeit erreichbar sind, diesen Telefonanschlüsse in die Wohnung, so spricht die Lebenserfahrung dafür, daß die Arbeitnehmer aus dienstlichen Gründen mehr angerufen werden als sie selbst dienstliche Gespräche führen. Dies ist bei der Aufteilung der Telefongrundgebühr in einen privaten und dienstlichen Anteil mitzuberücksichtigen.«
Normenkette:
LStDV § 3 Abs. 1 ;
Gründe:
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