BFH vom 20.05.1980
VI R 241/77
Normen:
EStG (1975) § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 130, 457
BStBl II 1980, 582

BFH - 20.05.1980 (VI R 241/77) - DRsp Nr. 1997/14586

BFH, vom 20.05.1980 - Aktenzeichen VI R 241/77

DRsp Nr. 1997/14586

»Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Taxi können Werbungskosten sein.«

Normenkette:

EStG (1975) § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;

I. Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1975 (Streitjahr) machte die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 1153 DM als Werbungskosten geltend. Dieser Betrag setzt sich aus Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel, und zwar für eine Netzkarte in Höhe von 234 DM und für Sammelkarten in Höhe von 46 DM, sowie für Taxifahrten in Höhe von 873 DM zusammen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) ließ im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr neben den Kosten der Netzkarte die Aufwendungen für Sammelkarten in Höhe von 22 DM und für Taxifahrten im Betrag von 721 DM zum Abzug zu. In der Einspruchsentscheidung berücksichtigte das FA die Kosten für Taxifahrten nicht mehr.