BFH vom 20.05.1980
VI R 54/77
Normen:
EStG (1971) § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 130, 516
BStBl II 1980, 580

BFH - 20.05.1980 (VI R 54/77) - DRsp Nr. 1997/14585

BFH, vom 20.05.1980 - Aktenzeichen VI R 54/77

DRsp Nr. 1997/14585

»Ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug liegt auch dann vor, wenn die in Abschn. 11 Abs. 1 Satz 2 LStR 1972 festgelegte Freigrenze von 50 DM, bis zu der Sachzuwendungen an Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen steuerfrei bleiben, nur geringfügig überschritten wird.«

Normenkette:

EStG (1971) § 19 Abs. 1 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Sparkasse, führte im Jahre 1973 mit ihrer Belegschaft einen Betriebsausflug durch. Im Rahmen dieses Ausflugs besuchten die 127 Veranstaltungsteilnehmer eine Theateraufführung (Festspiele). Die Kosten für die Eintrittskarten sowie für die Programmhefte und die Fahrtkosten trug die Klägerin.

Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) fest, daß die Klägerin insgesamt folgende Beträge für den Betriebsausflug aufgewandt hatte:

Barzuwendungen von 10 DM je Teilnehmer 1.270,00 DM

Fahrtkosten 674,00 DM

Eintrittskarten für die Festspiele 1.284,40 DM

90 Programme für die Festspiele a 1,50 DM 135,00 DM

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3.363,40 DM.