BFH vom 20.05.1981
I R 229/78
Normen:
KStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 290
BStBl II 1981, 626

BFH - 20.05.1981 (I R 229/78) - DRsp Nr. 1997/14971

BFH, vom 20.05.1981 - Aktenzeichen I R 229/78

DRsp Nr. 1997/14971

»1. Hat das Finanzamt der Körperschaftsteuer-Festsetzung für den Veranlagungszeitraum 1969 den für die Kapitalgesellschaft günstigeren Tarif für Publikumsgesellschaften zugrunde gelegt, obwohl ein Antrag, nach diesem Tarif besteuert zu werden, nicht vorlag, so ist die Behörde an diese Sachbehandlung für den Veranlagungszeitraum 1970 nicht gebunden. 2. Eine personenbezogene Kapitalgesellschaft, die bei der Fertigung der Körperschaftsteuererklärung innerhalb der Frist des § 19 Abs. 4 KStG die Möglichkeit der Wahl des für sie günstigeren Körperschaftsteuertarifs nicht in Betracht gezogen hat, kann aus Anlaß einer nach Ablauf der genannten Frist durchgeführten Betriebsprüfung nicht verlangen, nach dem Tarif für Publikumsgesellschaften besteuert zu werden.«

Normenkette:

KStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 4 ;