I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die in dem angefochtenen Urteil als atypische stille Gesellschaft bezeichnet wird, stellt in Berlin (West) das Erzeugnis X (künftig kurz als Ware bezeichnet) her. Im Streitjahr 1980 erwarb sie u.a. Maschinen, mit denen sie die bereits einzeln verpackte Ware in Kartons von unterschiedlicher Größe verpackt und anschließend die Kartons etikettiert. Für die Anschaffung der Maschinen beantragte die Klägerin die erhöhte Investitionszulage nach §
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