BFH vom 20.06.1974
I R 112/72
Normen:
EStG § 6a; KStG § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 25
BStBl II 1974, 694

BFH - 20.06.1974 (I R 112/72) - DRsp Nr. 1997/12139

BFH, vom 20.06.1974 - Aktenzeichen I R 112/72

DRsp Nr. 1997/12139

»Sagt eine GmbH ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pension ab Vollendung des 65. Lebensjahres zu, so ist die Rückstellung hierfür im Regelfall auch dann nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 15.12.1965 I 193/62 S (BFHE 84, 557, BStBl III 1966, 202) unter Zugrundelegung eines Pensionierungsalters von 75 Jahren zu bemessen, wenn bei Veranlagungen für Zeiträume vor der Pensionierung bereits feststeht, daß der Gesellschafter-Geschäftsführer tatsächlich mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist. Die GmbH darf aber im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand der Rückstellung einmalig einen Betrag zuführen, der die rechtzeitige Pensionierung berücksichtigt.«

Normenkette:

EStG § 6a; KStG § 6 Abs. 1 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt einen Zeitungsverlag. Der Gesellschafter-Geschäftsführer S. hielt bis zum 31. Dezember 1961 eine Beteiligung von 50,49 v.H. . Er übertrug ab 1. Januar 1962 2,24 v.H. der Anteile an seinen Sohn.