I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt einen Zeitungsverlag. Der Gesellschafter-Geschäftsführer S. hielt bis zum 31. Dezember 1961 eine Beteiligung von 50,49 v.H. . Er übertrug ab 1. Januar 1962 2,24 v.H. der Anteile an seinen Sohn.
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