BFH vom 20.06.1974
IV R 19/70
Normen:
EStDV § 22 Abs. 3 ; EStG § 7e; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 98
BStBl II 1974, 674

BFH - 20.06.1974 (IV R 19/70) - DRsp Nr. 1997/12126

BFH, vom 20.06.1974 - Aktenzeichen IV R 19/70

DRsp Nr. 1997/12126

»1. Für ein im Jahre 1965 hergestelltes Gebäude, das nicht ausschließlich Lagerzwecken, sondern darüber hinaus auch Wohnzwecken dient, kann die Steuervergünstigung nach § 7e EStG nicht gewährt werden, wenn die Baugenehmigung erst nach dem 09.10.1962 beantragt wurde. 2. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) fordert nicht, daß das Vertrauen in den Fortbestand der in § 22 Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStDV 1961 enthaltenen Regelung geschützt wird.«

Normenkette:

EStDV § 22 Abs. 3 ; EStG § 7e; GG Art. 20 Abs. 3 ;

I. Streitig ist, ob die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) für ein im Streitjahr 1965 fertiggestelltes Gebäude die Sonder-Absetzung für Abnutzung (Sonder-AfA) nach § 7e EStG in Anspruch nehmen können.