BFH vom 20.06.1975
VI R 72/74
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 41
BStBl II 1975, 649

BFH - 20.06.1975 (VI R 72/74) - DRsp Nr. 1997/12506

BFH, vom 20.06.1975 - Aktenzeichen VI R 72/74

DRsp Nr. 1997/12506

»1. Ein Lediger, der am Beschäftigungsort während der Arbeitstage ein möbliertes Zimmer bewohnt, führt einen doppelten Haushalt i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG, wenn zu dem am bisherigen Wohnort weitergeführten Haushalt ein von ihm finanziell abhängiger Angehöriger gehört (BFH-Urteil vom 16.11.1971 VI R 353/69 , BFHE 103, 501, BStBl II 1972, 132). Dies gilt auch, wenn sich der Angehörige vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält. 2. Während der vorübergehenden Abwesenheit des Angehörigen können Mehraufwendungen des ledigen Steuerpflichtigen für Verpflegung jedoch nicht berücksichtigt werden.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;

I. Die geschiedene Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist seit dem Jahre 1966 als Arztsekretärin im Krankenhaus H. angestellt. Sie ist dort in einem 12 qm großen Zimmer eines Wohnheimes untergebracht. Im Mai 1966 bezog sie zusammen mit ihrer Schwiegermutter und ihrer Tochter eine Wohnung in T., zu der sie jeweils an den Wochenenden zurückkehrte. Die Schwiegermutter der Klägerin starb im Jahre 1969. Im Streitjahr 1971 studierte die Tochter in M. und hatte hier ein Zimmer gemietet. An den Wochenenden und in den Semesterferien hielt sie sich - wie die Klägerin behauptet - ebenfalls in der Wohnung in T. auf.