I. Die geschiedene Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist seit dem Jahre 1966 als Arztsekretärin im Krankenhaus H. angestellt. Sie ist dort in einem 12 qm großen Zimmer eines Wohnheimes untergebracht. Im Mai 1966 bezog sie zusammen mit ihrer Schwiegermutter und ihrer Tochter eine Wohnung in T., zu der sie jeweils an den Wochenenden zurückkehrte. Die Schwiegermutter der Klägerin starb im Jahre 1969. Im Streitjahr 1971 studierte die Tochter in M. und hatte hier ein Zimmer gemietet. An den Wochenenden und in den Semesterferien hielt sie sich - wie die Klägerin behauptet - ebenfalls in der Wohnung in T. auf.
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