BFH vom 20.06.1978
VII R 1/78
Normen:
DVStBerG § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 4;
Fundstellen:
BFHE 125, 417
BStBl II 1978, 613

BFH - 20.06.1978 (VII R 1/78) - DRsp Nr. 1997/13870

BFH, vom 20.06.1978 - Aktenzeichen VII R 1/78

DRsp Nr. 1997/13870

»1. Der in § 21 Abs. 4 Satz 1 DVStBerG verwendete Begriff "Abschnitt" ist nicht identisch mit den in § 11 DVStBerG aufgeführten und in § 10 Abs. 3 DVStBerG erwähnten Prüfungsgebieten. 2. Als Abschnitt der mündlichen Prüfung ist neben dem mündlichen Vortrag jeder weitere im zeitlichen Ablauf unterscheidbare und abgrenzbare Teil der Prüfung zu verstehen, der einer gesonderten Benotung zugänglich ist. Die Befragung des Bewerbers durch die fünf Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Steuerbevollmächtigtenprüfung stellt jeweils einen benotungsfähigen Prüfungsabschnitt dar. 3. Der Wortlaut der § 10 Abs. 3 Satz 2 und § 21 Abs. 4 Satz 1 DVStBerG schließt weder aus, daß der Prüfungsausschuß in mehreren Abschnitten der mündlichen Befragung Fragen aus dem Prüfungsgebiet Abgabenrecht stellt noch daß er mehrere Prüfungsgebiete in einem Prüfungsabschnitt zusammenfaßt und mit einer einheitlichen Note bewertet.«

Normenkette:

DVStBerG § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 4;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) nahm im Jahre 1975 ohne Erfolg an der Steuerbevollmächtigtenprüfung teil. Für die drei schriftlichen Klausurarbeiten erhielt er jeweils die Note 4. Die mündlichen Prüfungsleistungen bewertete der Prüfungsausschuß wie folgt: