I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) nahm im Jahre 1975 ohne Erfolg an der Steuerbevollmächtigtenprüfung teil. Für die drei schriftlichen Klausurarbeiten erhielt er jeweils die Note 4. Die mündlichen Prüfungsleistungen bewertete der Prüfungsausschuß wie folgt:
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