I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb bis zum 31. Dezember 1976 eine Fabrik. Ab 1977 bezog er nur noch Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) ordnete beim Kläger gemäß §§ 193 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 194 Abs. 2 der Abgabenordnung (
Mit der Beschwerde gegen diese Anordnung begehrte der Kläger die Prüfung der Jahre 1975 bis 1977. Vor der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung hätten dem FA schon Steuererklärungen für 1977 vorgelegen, die eindeutig Ertragsteuern betroffen hätten, so daß für 1977 eine Prüfung aufgrund des §
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