BFH vom 20.06.1984
I R 111/80
Fundstellen:
BStBl II 1984, 815

BFH - 20.06.1984 (I R 111/80) - DRsp Nr. 1997/16003

BFH, vom 20.06.1984 - Aktenzeichen I R 111/80

DRsp Nr. 1997/16003

»Im Regelfall sind gemäß § 4 Abs. 2 BpO(St) die drei letzten Besteuerungszeiträume, für die vor Bekanntgabe der Prüfungsanordnung Steuererklärungen für die Ertragsteuern abgegeben wurden, zu prüfen; in besonderen Fällen - z.B. bei einer Betriebsaufgabe - kann von dieser Regelung abgewichen werden.«

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb bis zum 31. Dezember 1976 eine Fabrik. Ab 1977 bezog er nur noch Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) ordnete beim Kläger gemäß §§ 193 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 194 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) eine Betriebsprüfung für die Jahre 1974 bis 1976 an.

Mit der Beschwerde gegen diese Anordnung begehrte der Kläger die Prüfung der Jahre 1975 bis 1977. Vor der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung hätten dem FA schon Steuererklärungen für 1977 vorgelegen, die eindeutig Ertragsteuern betroffen hätten, so daß für 1977 eine Prüfung aufgrund des § 193 Abs. 2 AO 1977 zulässig sei.