I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der seit dem 12. August 1977 verheiratet ist, hatte im Streitjahr 1977 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Tätigkeit am A-Kolleg und an der Sprachenschule B). Seine Ehefrau bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Am 16. März 1978 beantragte seine Ehefrau für das Streitjahr Lohnsteuer-Jahresausgleich. Nach den Angaben im Antrag, den auch der Kläger unterschrieb, hatte der Kläger (Berufsbezeichnung: Student) im Streitjahr keine Einkünfte. Die Lohnsteuerstelle des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt -FA-) führte den Lohnsteuer-Jahresausgleich für 1977 im wesentlichen antragsgemäß mit Bescheid vom 13. Juni 1978 durch.
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