BFH vom 20.06.1985
IV R 114/82
Normen:
AO § 173 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 492

BFH - 20.06.1985 (IV R 114/82) - DRsp Nr. 1997/16231

BFH, vom 20.06.1985 - Aktenzeichen IV R 114/82

DRsp Nr. 1997/16231

»Bei Beurteilung der Frage, ob bestandskräftige Steuerbescheide wegen nachträglichen Bekanntwerdens von Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 geändert werden dürfen, kommt es grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Personen an, die innerhalb der Finanzbehörde dazu berufen sind, den betreffenden Steuerfall zu bearbeiten.«

Normenkette:

AO § 173 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der seit dem 12. August 1977 verheiratet ist, hatte im Streitjahr 1977 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Tätigkeit am A-Kolleg und an der Sprachenschule B). Seine Ehefrau bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Am 16. März 1978 beantragte seine Ehefrau für das Streitjahr Lohnsteuer-Jahresausgleich. Nach den Angaben im Antrag, den auch der Kläger unterschrieb, hatte der Kläger (Berufsbezeichnung: Student) im Streitjahr keine Einkünfte. Die Lohnsteuerstelle des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt -FA-) führte den Lohnsteuer-Jahresausgleich für 1977 im wesentlichen antragsgemäß mit Bescheid vom 13. Juni 1978 durch.