Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) stellt Elektrowaren her. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) hat für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der Klägerin zum 1. Januar 1963 und zum 1. Januar 1966 den Teilwert der Halb- und Fertigfabrikate (Erzeugnisbestände) anhand der Kalkulationsunterlagen der Klägerin gegenüber den Steuerbilanzwerten um 9,5 v.H. erhöht. Durch diese Zuschläge werden die auf die Erzeugnisbestände entfallenden anteiligen Verwaltungskosten und Vertriebskosten berücksichtigt. In die Zuschlagsberechnung wurden nur Verwaltungskosten einbezogen, die auf den Fertigungsbereich entfallen.
Vertriebskosten sind insoweit berücksichtigt, als sie den Erzeugnisbeständen zugerechnet werden können und bis zum Feststellungszeitpunkt angefallen sind; durch das Anbieten und den Verkauf der Erzeugnisse entstehende Kosten sind nicht erfaßt worden.
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