BFH vom 20.07.1973
III R 101/72
Fundstellen:
BFHE 110, 203
BStBl II 1973, 794

BFH - 20.07.1973 (III R 101/72) - DRsp Nr. 1997/11691

BFH, vom 20.07.1973 - Aktenzeichen III R 101/72

DRsp Nr. 1997/11691

»Der Teilwert von Erzeugnisbeständen wird durch die Kosten bestimmt, die bei dem zu bewertenden Unternehmen aufzuwenden sind, um die Erzeugnisse in der Lage, in der sie sich am Bewertungsstichtag befinden, wiederbeschaffen zu können. Hierzu gehören auch bis zum Bewertungsstichtag aufgewendete allgemeine Verwaltungskosten, die auf den Fertigungsbereich entfallen, und auf die Erzeugnisbestände aufgewendete Vertriebskosten.«

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) stellt Elektrowaren her. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) hat für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der Klägerin zum 1. Januar 1963 und zum 1. Januar 1966 den Teilwert der Halb- und Fertigfabrikate (Erzeugnisbestände) anhand der Kalkulationsunterlagen der Klägerin gegenüber den Steuerbilanzwerten um 9,5 v.H. erhöht. Durch diese Zuschläge werden die auf die Erzeugnisbestände entfallenden anteiligen Verwaltungskosten und Vertriebskosten berücksichtigt. In die Zuschlagsberechnung wurden nur Verwaltungskosten einbezogen, die auf den Fertigungsbereich entfallen.

Vertriebskosten sind insoweit berücksichtigt, als sie den Erzeugnisbeständen zugerechnet werden können und bis zum Feststellungszeitpunkt angefallen sind; durch das Anbieten und den Verkauf der Erzeugnisse entstehende Kosten sind nicht erfaßt worden.