I. Die Klägerin hatte zusammen mit ihrem Ehemann (je) eine ideelle Hälfte einer Eigentumswohnung nebst Miteigentumsanteil erworben. Das Gebäude, in dem sich neben dieser Eigentumswohnung noch drei weitere Eigentumswohnungen befanden, hatte die Veräußerin im sozialen Wohnungsbau errichtet; es war zum 1. Dezember 1961 erstmals bezogen worden.
Das Finanzamt (Beklagter) hatte den Erwerb der Klägerin gemäß § 1 Nr 5 des Niedersächsischen Gesetzes über die Befreiung des sozialen Wohnungsbaus von der Grunderwerbsteuer in der Fassung vom 17. Februar 1966 (BStBl II 1966, 81) - GrESWG -, von der Grunderwerbsteuer freigestellt und einen entsprechenden Bescheid erteilt; dabei war es davon ausgegangen, daß die Klägerin Ersterwerberin im Sinne der genannten Vorschrift gewesen war. Die Klägerin war 1967 in das Grundbuch eingetragen worden.
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