BFH vom 20.07.1977
II R 194/75
Normen:
AO (i.d.F. vor 1966) § 145 Abs. 3 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 6
BStBl II 1976, 6

BFH - 20.07.1977 (II R 194/75) - DRsp Nr. 1997/12627

BFH, vom 20.07.1977 - Aktenzeichen II R 194/75

DRsp Nr. 1997/12627

»Durch die Neuregelung der Verjährung in dem Gesetz zur Änderung der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze (AOÄG) vom 15.09.1965 (BGBl I 1965, 1356, BStBl I 1965, 643) ist wegen des damaligen Fehlens der Gesetzgebungsbefugnis des Bundes für die Grunderwerbsteuer § 145 Abs. 3 Nr. 3 AO in der vor 1966 gültigen Fassung für den Bereich des Landes Niedersachsen nicht aufgehoben worden.«

Normenkette:

AO (i.d.F. vor 1966) § 145 Abs. 3 Nr. 3 ;

I. Die Klägerin hatte zusammen mit ihrem Ehemann (je) eine ideelle Hälfte einer Eigentumswohnung nebst Miteigentumsanteil erworben. Das Gebäude, in dem sich neben dieser Eigentumswohnung noch drei weitere Eigentumswohnungen befanden, hatte die Veräußerin im sozialen Wohnungsbau errichtet; es war zum 1. Dezember 1961 erstmals bezogen worden.

Das Finanzamt (Beklagter) hatte den Erwerb der Klägerin gemäß § 1 Nr 5 des Niedersächsischen Gesetzes über die Befreiung des sozialen Wohnungsbaus von der Grunderwerbsteuer in der Fassung vom 17. Februar 1966 (BStBl II 1966, 81) - GrESWG -, von der Grunderwerbsteuer freigestellt und einen entsprechenden Bescheid erteilt; dabei war es davon ausgegangen, daß die Klägerin Ersterwerberin im Sinne der genannten Vorschrift gewesen war. Die Klägerin war 1967 in das Grundbuch eingetragen worden.