BFH vom 20.07.1978
IV R 43/74
Normen:
EStG (1965) § 24 Nr. 1 lit. a, § 34 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 271
BStBl II 1979, 9

BFH - 20.07.1978 (IV R 43/74) - DRsp Nr. 1997/13915

BFH, vom 20.07.1978 - Aktenzeichen IV R 43/74

DRsp Nr. 1997/13915

»1. Der Senat hält nicht an der Auffassung fest, daß eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nur dann vorliegt, wenn das zur Entschädigung führende Ereignis ohne oder gegen den Willen des Steuerpflichtigen eingetreten ist. Die Annahme einer derartigen Entschädigung ist vielmehr auch bei einer Mitwirkung des Steuerpflichtigen bei dem zum Einnahmeausfall führenden Ereignis dann nicht ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck gehandelt hat. 2. Eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG liegt nicht vor, wenn der zur Ersatzleistung führende Sachverhalt sich als ein normaler und üblicher Geschäftsvorfall im Rahmen der jeweiligen unternehmerischen Einkunftsart darstellt. Wird jedoch dem Unternehmen infolge des schadenstiftenden Ereignisses die Grundlage zum Abschluß einer unbestimmten Vielzahl von Geschäften genommen, so ist eine für die Einnahmeverluste erlangte Ersatzleistung Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG

Normenkette:

EStG (1965) § 24 Nr. 1 lit. a, § 34 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe: