I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt eine Lohnstrickerei und ist für verschiedene Auftraggeber tätig. Diese leisteten zur Abgeltung der Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung an den Kläger Zahlungen, die er an den Sozialversicherungsträger abführte. In seiner Buchführung behandelte der Kläger diese Zahlungen als durchlaufende Posten. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) sah in den Zahlungen der Auftraggeber Betriebseinnahmen des Klägers und ließ die Zahlungen des Klägers nur als Sonderausgaben zum Abzug zu.
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