BFH vom 20.07.1982
VIII R 143/77
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 262
BStBl II 1983, 196

BFH - 20.07.1982 (VIII R 143/77) - DRsp Nr. 1997/15504

BFH, vom 20.07.1982 - Aktenzeichen VIII R 143/77

DRsp Nr. 1997/15504

»1. Zahlen die Auftraggeber eines bilanzierenden Hausgewerbetreibenden diesem die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und führt sie der Hausgewerbetreibende an den Sozialversicherungsträger ab, dann hat dieser Vorgang keine Auswirkungen auf seinen Gewinn. 2. Ermittelt der Hausgewerbetreibende seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, dann sind die Vereinnahmung und Abführung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung ein durchlaufender Posten, wenn sie im Namen des Sozialversicherungsträgers oder der Auftraggeber erfolgen; andernfalls sind die Zahlungen der Auftraggeber beim Hausgewerbetreibenden Betriebseinnahmen und die Zahlungen an den Versicherungsträger Betriebsausgaben.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, Abs. 3, 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt eine Lohnstrickerei und ist für verschiedene Auftraggeber tätig. Diese leisteten zur Abgeltung der Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung an den Kläger Zahlungen, die er an den Sozialversicherungsträger abführte. In seiner Buchführung behandelte der Kläger diese Zahlungen als durchlaufende Posten. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) sah in den Zahlungen der Auftraggeber Betriebseinnahmen des Klägers und ließ die Zahlungen des Klägers nur als Sonderausgaben zum Abzug zu.