BFH vom 20.07.1982
VIII R 162/81
Normen:
EStG (1977) § 7b Abs. 5 Satz 2, § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 247
BStBl II 1983, 198

BFH - 20.07.1982 (VIII R 162/81) - DRsp Nr. 1997/15505

BFH, vom 20.07.1982 - Aktenzeichen VIII R 162/81

DRsp Nr. 1997/15505

»Erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG 1977 für ein zweites Objekt - das nicht im Verhältnis von Erstobjekt und Folgeobjekt steht - sind nur solange zulässig, als die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllt sind.«

Normenkette:

EStG (1977) § 7b Abs. 5 Satz 2, § 26 Abs. 1 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) lebte seit dem 1. August 1978 getrennt und ist seit 1979 geschieden. Sie wurde bis 1978 mit ihrem früheren Ehemann zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.

Die Klägerin war während der Ehe mit ihrem Ehemann je zur Hälfte Miteigentümer eines Einfamilienhauses (Objekt I); am 18. Juli 1978 übertrug sie ihren Miteigentumsanteil auf den Ehemann. 1970 bis 1977 nahmen die Eheleute bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für das Haus erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch.

Die Klägerin erwarb am 13. Juli 1978 eine Eigentumswohnung (Objekt II) in Alleineigentum. Bei der Zusammenveranlagung für 1978 erhielt sie für das Objekt II erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG.