BFH vom 20.07.1982
VIII R 207/80
Normen:
EStG (1979) § 7b Abs. 1, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 1, § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 379
BStBl II 1982, 735

BFH - 20.07.1982 (VIII R 207/80) - DRsp Nr. 1997/15382

BFH, vom 20.07.1982 - Aktenzeichen VIII R 207/80

DRsp Nr. 1997/15382

»Der Miteigentümer eines Einfamilienhauses, der von einem anderen Miteigentümer einen Anteil hinzuerwirbt, erhält ein zweites Objekt (Anteil), für das er erhöhte Absetzungen nach § 7b Abs. 1 EStG in Anspruch nehmen kann, wenn die Voraussetzungen des § 7b Abs. 5 Satz 2 EStG vorliegen. Dies gilt auch dann, wenn der Anteilserwerber Alleineigentümer wird.«

Normenkette:

EStG (1979) § 7b Abs. 1, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 1, § 26 Abs. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) errichtete 1970 zusammen mit seiner Tante ein Einfamilienhaus. Beide waren je zur Hälfte Miteigentümer und machten in den Jahren 1970 bis 1977 erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend, die vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) antragsgemäß berücksichtigt wurden. Im November 1979 erwarb der Kläger den Anteil seiner Tante an dem Einfamilienhaus für 160.000 DM hinzu. Er ist seitdem Alleineigentümer und bewohnt das Haus mit seiner Familie.