I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) errichtete 1970 zusammen mit seiner Tante ein Einfamilienhaus. Beide waren je zur Hälfte Miteigentümer und machten in den Jahren 1970 bis 1977 erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend, die vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) antragsgemäß berücksichtigt wurden. Im November 1979 erwarb der Kläger den Anteil seiner Tante an dem Einfamilienhaus für 160.000 DM hinzu. Er ist seitdem Alleineigentümer und bewohnt das Haus mit seiner Familie.
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