BFH vom 20.07.1983
II R 211/81
Normen:
FGO § 56 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 15
BStBl II 1983, 681

BFH - 20.07.1983 (II R 211/81) - DRsp Nr. 1997/15727

BFH, vom 20.07.1983 - Aktenzeichen II R 211/81

DRsp Nr. 1997/15727

»Ist ungeklärt, weswegen ein fristwahrender Schriftsatz nicht bei Gericht eingegangen ist, müssen der Tatsachenvortrag und die entsprechende Glaubhaftmachung eine Grundlage dafür bieten, daß nicht nur die fristgerechte Bearbeitung, sondern auch die rechtzeitige Versendung des Schriftsatzes als überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist.«

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1, Abs. 2 ;

I. Die von den Klägern in einer Grunderwerbsteuersache erhobene Klage wurde durch das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Das Urteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 14. Oktober 1981 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Daraufhin haben die Kläger am 16. November 1981 ( = Montag) Revision eingelegt und angekündigt, die Revision innerhalb eines Monats zu begründen. Mit einer am 18. Januar 1982 zugestellten Verfügung der Senatsgeschäftsstelle wurde der Prozeßbevollmächtigte darauf aufmerksam gemacht, daß die Revisionsbegründungsfrist am 16. Dezember 1981 abgelaufen sei. Zugleich wurde er auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen.

Hierauf hat der Prozeßbevollmächtigte mit einem am 20. Januar 1982 eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.