BFH vom 20.08.1971
VI R 176/69
Normen:
FGO § 63 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 103, 295
BStBl II 1972, 38

BFH - 20.08.1971 (VI R 176/69) - DRsp Nr. 1997/10744

BFH, vom 20.08.1971 - Aktenzeichen VI R 176/69

DRsp Nr. 1997/10744

»1. Die Vorschrift des § 13 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen vom 30.04.1962 in der Fassung des AGFGO vom 01.02.1966 (GVBl 1966, 23) ist dahin zu verstehen, daß die für die Einspruchsentscheidung zuständige Stelle abweichend von § 63 Abs. 1 FGO die Stellung des Beklagten einnehmen soll. 2. Erteilt das FA dem aus einer evangelischen Kirche ausgetretenen Steuerpflichtigen, der sich in der Einkommensteuererklärung für das dem Austritt vorangegangene Jahr noch als "evangelisch" bezeichnet hatte, für dieses Jahr einen Bescheid über Einkommensteuer und Kirchensteuer, in dem an der Stelle eines Kirchensteuerbetrages ein Strich angebracht ist, so handelt es sich in bezug auf die Kirchensteuer um einen Freistellungsbescheid.«

Normenkette:

FGO § 63 Abs. 1 ;

I. Der Kläger ist am 13. Juli 1964 aus der evangelischen Kirche ausgetreten. Seine Ehefrau gehört der römisch-katholischen Kirche an.