BFH vom 20.08.1976
VI R 94/76
Normen:
BFH-EntlastG (vom 8. Juli 1975 - BGBl I 1975, 1861 - BStBl I 1975, 932) Art. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
BFHE 119, 403
BStBl II 1977, 403

BFH - 20.08.1976 (VI R 94/76) - DRsp Nr. 1997/13282

BFH, vom 20.08.1976 - Aktenzeichen VI R 94/76

DRsp Nr. 1997/13282

»Die Revisionssumme ist auch dann gleich der Differenz der vom FG aufrechterhaltenen Steuerfestsetzung und der vom Kläger begehrten Festsetzung, wenn das FG Aufwendungen mit einer anderen als der vom Kläger vorgebrachten Begründung in geringerem Umfange, als dies vom Kläger begehrt war, zum Abzug zugelassen und die Klage im übrigen abgewiesen hat.«

Normenkette:

BFH-EntlastG (vom 8. Juli 1975 - BGBl I 1975, 1861 - BStBl I 1975, 932) Art. 1 Nr. 5;

I. Bei den Einkommensteuerveranlagungen der Kläger und Revisionskläger (Kläger) für 1968 bis 1971 hatte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) in Berichtigungsbescheiden nach § 222 Abs 1 Nr 1 der Reichsabgabenordnung (AO) den zunächst anerkannten Sonderausgabenabzug für Unterhaltszahlungen des Klägers an seine schuldlos geschiedene Ehefrau wieder rückgängig gemacht. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte unter Abweisung im übrigen lediglich insoweit Erfolg, als das FG außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen nach § 33a Abs 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anerkannte. Das FG setzte die Einkommensteuer für 1968, 1969 und 1971 entsprechend herab. Für 1970 ergab sich keine Ermäßigung, weil ein Freibetrag nach § 33a EStG wegen der Höhe der eigenen Einkünfte der geschiedenen Ehefrau nicht zu gewähren war.