I. Bei den Einkommensteuerveranlagungen der Kläger und Revisionskläger (Kläger) für 1968 bis 1971 hatte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) in Berichtigungsbescheiden nach § 222 Abs 1 Nr 1 der Reichsabgabenordnung (AO) den zunächst anerkannten Sonderausgabenabzug für Unterhaltszahlungen des Klägers an seine schuldlos geschiedene Ehefrau wieder rückgängig gemacht. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte unter Abweisung im übrigen lediglich insoweit Erfolg, als das FG außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen nach § 33a Abs 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anerkannte. Das FG setzte die Einkommensteuer für 1968, 1969 und 1971 entsprechend herab. Für 1970 ergab sich keine Ermäßigung, weil ein Freibetrag nach § 33a EStG wegen der Höhe der eigenen Einkünfte der geschiedenen Ehefrau nicht zu gewähren war.
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