I. Streitig ist in den Veranlagungszeiträumen 1962 bis 1964, ob bei einer Betriebsprüfung durch die festgestellten Privatentnahmen neue Tatsachen im Sinne des § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO bekannt wurden, die den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA -) berechtigten, die ursprünglichen Veranlagungen, bei denen die Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft in Anlehnung an die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft (VOL) ermittelt worden sind, zu berichtigen.
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