BFH vom 20.09.1973
IV R 236/69
Normen:
AO § 222 ;
Fundstellen:
BStBl II 1974, 74

BFH - 20.09.1973 (IV R 236/69) - DRsp Nr. 1997/11785

BFH, vom 20.09.1973 - Aktenzeichen IV R 236/69

DRsp Nr. 1997/11785

»Wurde der Gewinn eines sogenannten rechtmäßigen Schätzungslandwirts in Anlehnung an die VOL geschätzt, so berechtigt ein bei einer Betriebsprüfung auf Grund der festgestellten Privatentnahmen ermittelter Mehrgewinn nur dann zu einer Berichtigungsveranlagung nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO, wenn die Gewinnschätzung in Anlehnung an die VOL auch bei richtiger Schätzungsmethode, vor allem also beim Ansatz von den Lohnverhältnissen der Streitjahre angepassten Zuschlägen für den Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und seiner ohne Arbeitslohn mitarbeitenden Familienangehörigen, nicht im Rahmen des von der Betriebsprüfung ermittelten Gewinns gelegen hätte.«

Normenkette:

AO § 222 ;

I. Streitig ist in den Veranlagungszeiträumen 1962 bis 1964, ob bei einer Betriebsprüfung durch die festgestellten Privatentnahmen neue Tatsachen im Sinne des § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO bekannt wurden, die den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA -) berechtigten, die ursprünglichen Veranlagungen, bei denen die Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft in Anlehnung an die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft (VOL) ermittelt worden sind, zu berichtigen.