BFH vom 20.09.1977
VI R 124/75
Normen:
EStG (1971) § 3 Nr. 52 ; LStDV (1971) § 5 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 460
BStBl II 1978, 60

BFH - 20.09.1977 (VI R 124/75) - DRsp Nr. 1997/13577

BFH, vom 20.09.1977 - Aktenzeichen VI R 124/75

DRsp Nr. 1997/13577

»Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die sich nicht unternehmerisch betätigt, ist grundsätzlich keine Einrichtung, die i.S. von § 5 Abs. 2 LStDV 1971 ein "Geschäftsjubiläum" begehen kann. Zuwendungen an ihre Arbeitnehmer aus Anlaß ihres Jubiläums sind deshalb nicht steuerfrei.«

Normenkette:

EStG (1971) § 3 Nr. 52 ; LStDV (1971) § 5 Abs. 1, 2 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; sie unterhält keinen Betrieb gewerblicher Art. Im Jahre 1971 zahlte sie aus Anlaß ihres 50jährigen Bestehens ihren Arbeitnehmern jeweils bis zu 350 DM, ohne von diesen Zuwendungen Lohnsteuer einzubehalten. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) forderte deswegen von der Klägerin mit Haftungsbescheid 2.747,52 DM Lohnsteuer und Lohnkirchensteuer nach, weil die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts kein "Geschäfts"-Jubiläum begehen könne.

Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 1975 S 426 (EFG 1975, 426) veröffentlichten Urteil statt. Das FG führte im wesentlichen folgendes aus: