BFH vom 20.10.1976
I R 112/75
Normen:
EStG § 5 § 6 Abs. 1 Nr. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 177
BStBl II 1977, 278

BFH - 20.10.1976 (I R 112/75) - DRsp Nr. 1997/13215

BFH, vom 20.10.1976 - Aktenzeichen I R 112/75

DRsp Nr. 1997/13215

»1. Ein Arzneimittelhersteller hat die am Bilanzstichtag vorhandenen Bestände der als unverkäuflich gekennzeichneten Ärztemuster zu aktivieren. 2. Eine Rückstellung oder ein Schuldposten darf nicht deshalb nicht angesetzt werden, weil der Arzneimittelhersteller in Werbeprospekten versprochen hat, dem Interessenten auf Verlangen ein Ärztemuster abzugeben.«

Normenkette:

EStG § 5 § 6 Abs. 1 Nr. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Herstellerin pharmazeutischer Präparate. Im Rahmen ihrer Arzneimittelproduktion fertigt sie Ärztemuster an, die gemäß den arzneirechtlichen Vorschriften auf Anforderung unentgeltlich an Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte abgegeben werden. Bei einer auch das Streitjahr 1967 umfassenden Betriebsprüfung wurde festgestellt, daß die Klägerin ihre am Bilanzstichtag vorhandenen Bestände an Ärztemustern nur bis einschließlich 1966 als Fertigwaren aktiviert, ab 1967 eine Aktivierung aber unterlassen hatte. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) übernahm die Auffassung des Prüfers, daß die Ärztemuster zu aktivieren und mit den Herstellungskosten zu bewerten seien. Die am 31. Dezember 1967 vorhandenen ... Packungen Ärztemuster bewertete das FA mit 0,50 DM je Stück, so daß sich eine erfolgswirksame Nachaktivierung von ... DM ergab.