BFH vom 20.10.1976
I R 116/74
Normen:
AO § 109, § 143, § 144, § 147 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 5
BStBl II 1977, 257

BFH - 20.10.1976 (I R 116/74) - DRsp Nr. 1997/13201

BFH, vom 20.10.1976 - Aktenzeichen I R 116/74

DRsp Nr. 1997/13201

»Ein Haftungsanspruch kann auch dann vor dem Steueranspruch verjähren, wenn er auf AO § 109 beruht (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 21.10.1959 VII 31/59 U, BFHE 70, 60, BStBl 3, 1960, 23).«

Normenkette:

AO § 109, § 143, § 144, § 147 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte im Jahre 1955 eine gegen die B-GmbH gerichtete Forderung in Höhe von 668.000 DM erworben. Die Restforderung in Höhe von 240.000 DM und die Geschäftsanteile an der B-GmbH in Höhe von 760.000 DM waren im Besitz einer V-GmbH und wurden von dieser für den Kläger treuhänderisch verwaltet. Geschäftsführer der B-GmbH war der Kaufmann X. der für die richtige buchhalterische Erfassung aller Vorgänge sorgen sollte, auf die Geschäftspolitik der GmbH selbst aber keinen Einfluß nahm. Im Laufe des Jahres 1956 tätigte die hochverschuldete B-GmbH ihr einziges größeres Geschäft, das zu einem Gewinn von rd 722.000 DM führte. Von den im Jahre 1956 erzielten Einnahmen ließ sich der Kläger am 21. Dezember 1956 wegen seiner Forderung von insgesamt 908.000 DM einen Betrag von 780.000 DM auszahlen.