BFH vom 20.10.1976
I R 140/74
Normen:
EStG § 1, § 2 ; KStDV § 16 ; KStG § 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 23a;
Fundstellen:
BFHE 120, 236
BStBl II 1977, 96

BFH - 20.10.1976 (I R 140/74) - DRsp Nr. 1997/13122

BFH, vom 20.10.1976 - Aktenzeichen I R 140/74

DRsp Nr. 1997/13122

»Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung erzielt auch dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn sie nur eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausübt. Das gilt unabhängig von der Frage, ob § 16 KStDV rechtsgültig ist.«

Normenkette:

EStG § 1, § 2 ; KStDV § 16 ; KStG § 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 23a;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, befaßt sich mit der Verwaltung eigenen Vermögens, das früher im wesentlichen aus Mietwohnhäusern bestand. Im Jahre 1970 veräußerte sie diese Häuser und erzielte dabei einen Gewinn von 732.111,46 DM. Hiervon stellte sie 700.000 DM in eine Rücklage gemäß § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein, die sie mit 370.000 DM im Jahre 1971 gewinnerhöhend auflöste. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) setzte die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 1970 unter Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns und die Körperschaftsteuer für das Jahr 1971 unter Berücksichtigung der durch die Auflösung der Rücklage entstandenen Gewinnerhöhung fest.