BFH vom 20.10.1976
I R 148/74
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 105 ; GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 265
BStBl II 1977, 10

BFH - 20.10.1976 (I R 148/74) - DRsp Nr. 1997/13065

BFH, vom 20.10.1976 - Aktenzeichen I R 148/74

DRsp Nr. 1997/13065

»Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 GewStG, nach der die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 105 ; GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, befaßt sich mit der Verwaltung eigenen Vermögens, das früher im wesentlichen aus Mietwohnhäusern bestand. Im Jahre 1970 veräußerte sie diese Häuser, wobei ein Gewinn von rd 732.000 DM entstand. Davon stellte sie 700.000 DM in eine Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein und löste im Jahre 1971 diese Rücklage mit 370.000 DM gewinnerhöhend auf. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) bezog bei der Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags für das Jahr 1971 den Betrag von 370.000 DM in die Ermittlung des Gewerbeertrags ein. Demgegenüber ist die Klägerin der Auffassung, der Veräußerungsgewinn unterliege nicht der Gewerbesteuer. Nach § 2 Abs 2 Nr 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) sei zwar die Tätigkeit einer GmbH stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb anzusehen. Diese Vorschrift verstoße jedoch gegen das Grundgesetz (GG).