BFH - 20.10.1976 (I R 56/74) - DRsp Nr. 1997/13162
BFH, vom 20.10.1976 - Aktenzeichen I R 56/74
DRsp Nr. 1997/13162
»Eine Kapitalerhöhung einer schweizerischen Aktiengesellschaft, bei der die benötigten Mittel nicht aus Einlagen, sondern aus Rücklagen stammen, und die den schweizerischen Rechtsnormen über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln entspricht, führt zu keiner Erhöhung des Einkommens der inländischen Aktionäre.«
Normenkette:
KapErhG §§ 1 ff.; KapErhStG § 7;
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