BFH vom 20.10.1976
II R 193/72
Normen:
GrEStG Hessen § 4 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Nr. 8 lit. a, lit. e;
Fundstellen:
BFHE 120, 408
BStBl II 1977, 90

BFH - 20.10.1976 (II R 193/72) - DRsp Nr. 1997/13119

BFH, vom 20.10.1976 - Aktenzeichen II R 193/72

DRsp Nr. 1997/13119

»1. Wer ein unbebautes Grundstück mit dem Ziel erwirbt, für einen Dritten ein Erbbaurecht zu bestellen, damit dieser steuerbegünstigten Wohnraum schaffe, erwirbt das Grundstück nicht zur Schaffung von Wohnraum i.S. des GrEStG HE § 4 Abs. 1 Nr. 8 Buchst a, und zwar auch dann nicht, wenn auf diese Weise die Finanzierung des Wohnungsbaues gefördert werden soll. 2. Der Erwerb ist nicht gem. GrEStG HE § 4 Abs. 1 Nr. 8 Buchst e von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn zwar der spätere Erbbauberechtigte, nicht aber der Grundstückserwerber die persönlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt.«

Normenkette:

GrEStG Hessen § 4 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Nr. 8 lit. a, lit. e;

I. Die Klägerin kaufte am 10. August 1967 zwei Grundstücke von der X, Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft mbH.

Nach § 4 des notariell beurkundeten Kaufvertrages erwarb die Klägerin diese Grundstücke "zur Schaffung von Wohnraum iS des § 2 Abs 2 des II. Wohnungsbaugesetzes, und zwar in der Weise, daß sie an den erworbenen Grundstücken der Gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft Y. GmbH ... ein Erbbaurecht auf die Dauer von 99 Jahren bestellt" und diese "auf den ihr im Erbbaurecht überlassenen Grundstücken 28 Wohnungen" errichtet.

Das beklagte Finanzamt (FA) lehnte die begehrte Steuerbefreiung des Erwerbes der Klägerin ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.