BFH vom 20.10.1976
II R 23/74
Normen:
GrEStG Hessen § 4 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 559
BStBl II 1977, 326

BFH - 20.10.1976 (II R 23/74) - DRsp Nr. 1997/13241

BFH, vom 20.10.1976 - Aktenzeichen II R 23/74

DRsp Nr. 1997/13241

»1. Erwirbt ein gemeinnütziger Bauträger ein Grundstück mit der Absicht, das Grundstück unter Bestellung eines Erbbaurechts für sich weiterzuveräußern und sodann das Grundstück aufgrund des bestellten Erbbaurechts mit Kleinwohnungen zu bebauen, so steht dies der Steuerfreiheit gemäß GrEStG HE nicht entgegen. Es bedeutet auch keine Aufgabe des begünstigten Zwecks, wenn der Bauträger die Absicht, die Bebauung erst nach Weiterveräußerung unter Bestellung eines Erbbaurechts für sich vorzunehmen, nach dem Erwerb des Grundstücks faßt. 2. Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück vor der Bestellung eines Erbbaurechts weiterverkauft wird, im unmittelbaren Anschluß daran jedoch aufgrund der vorher getroffenen Abreden ein Erbbaurecht für den gemeinnützigen Bauträger bestellt wird.«

Normenkette:

GrEStG Hessen § 4 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 2 ;

I. Die Klägerin kaufte von einer Gemeinde zwei unbebaute Grundstücke. Der Kaufvertrag enthielt ua folgende Abmachungen:

"6. Die Käuferin verpflichtet sich, die beiden Bauplätze nach den Festlegungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues mit den vorgesehenen Wohnungen zu bebauen.