BFH vom 20.10.1978
III R 31/76
Normen:
BewG (1965) § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 126, 227
BStBl II 1979, 34

BFH - 20.10.1978 (III R 31/76) - DRsp Nr. 1997/13928

BFH, vom 20.10.1978 - Aktenzeichen III R 31/76

DRsp Nr. 1997/13928

»Die latente Ertragsteuerbelastung aufgrund einer in der Vergangenheit gebildeten Preissteigerungsrücklage kann für die Schätzung des gemeinen Werts von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bei den Ertragsaussichten zu berücksichtigen sein.«

Normenkette:

BewG (1965) § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 2 Satz 2;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, die am 31. Dezember 1970 ein Stammkapital von 2,5 Mio DM hatte. Sämtliche Geschäftsanteile an der Klägerin hielt die Beigeladene.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) stellte den gemeinen Wert der Anteile an der Klägerin zum 31. Dezember 1970 mit 442 DM je 100 DM Stammkapital fest. Diese Feststellung beruhte auf einem Vermögenswert von 9.882.175 DM und einem jährlichen Durchschnittsertrag in den Jahren 1968 bis 1970 in Höhe von 2.361.967 DM.