BFH vom 20.10.1978
VI R 132/76
Normen:
EStG (1974) § 9 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 275
BStBl II 1979, 114

BFH - 20.10.1978 (VI R 132/76) - DRsp Nr. 1997/13967

BFH, vom 20.10.1978 - Aktenzeichen VI R 132/76

DRsp Nr. 1997/13967

»Aufwendungen, die eine Hotelsekretärin nach Absolvierung einer Hotelfachschule und Praktikantenzeit für einen Sprachlehrgang in Französisch im Hinblick auf eine angestrebte Anstellung in Frankreich macht, sind den Fortbildungskosten zuzurechnen und damit als Werbungskosten absetzbar.«

Normenkette:

EStG (1974) § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) besuchte nach Abschluß der mittleren Reife von Oktober 1971 bis September 1972 eine Hotelberufsfachschule und Gaststättenberufsfachschule. Anschließend arbeitete sie bis November 1974 als Praktikantin in drei verschiedenen Hotels. Von Dezember 1974 bis November 1975 besuchte sie einen Lehrgang für französische Sprache an der B.-Schule.