BFH vom 20.10.1978
VI R 51/76
Normen:
BerlinFG § 28 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, 3;
Fundstellen:
BFHE 126, 355
BStBl II 1979, 234

BFH - 20.10.1978 (VI R 51/76) - DRsp Nr. 1997/14023

BFH, vom 20.10.1978 - Aktenzeichen VI R 51/76

DRsp Nr. 1997/14023

»Sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer während einer Unterbrechung des Dienstverhältnisses zufließen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 BerlinFG i.d.F. vom 29.10.1970, BStBl I 1970, 1016), werden in die Bemessungsgrundlage für die Berlin-Zulage nicht einbezogen.«

Normenkette:

BerlinFG § 28 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, 3;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erhielt im Jahr 1973 von September an bis kurz vor Weihnachten Mutterschaftsgeld. Der Arbeitgeber lehnte es ab, für das während dieser Zeit ausgezahlte Weihnachtsgeld von 1.902,70 DM eine Berlin-Zulage nach § 28 des Gesetzes zur Förderung der Berliner Wirtschaft (Berlinförderungsgesetz - BerlinFG -) idF vom 29. Oktober 1970 (BStBl I 1970, 1016) zu zahlen. Auch der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte ihren Antrag ab mit der Begründung, daß die Beschäftigung im Zeitpunkt der Auszahlung des Weihnachtsgeldes unterbrochen gewesen sei und daß deshalb Bemessungsgrundlage für die Zulage in der Zeit der Unterbrechung nur der je Arbeitstag bezogene Arbeitslohn vor der Unterbrechung der Tätigkeit sei (§ 28 Abs 2 Satz 2 BerlinFG).