BFH vom 20.10.1981
VII R 13/80
Normen:
AO (1977) § 149 (a.F.), § 256, §§ 328 ff.; BewG § 28 Abs. 3 ; VStG § 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 141
BStBl II 1982, 371

BFH - 20.10.1981 (VII R 13/80) - DRsp Nr. 1997/15218

BFH, vom 20.10.1981 - Aktenzeichen VII R 13/80

DRsp Nr. 1997/15218

»1. Im Verfahren gegen die Festsetzung von Zwangsgeldern ist nicht zu prüfen, ob die dieser Festsetzung zugrunde liegende Anordnungsverfügung (der Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung ... gerichtet ist) rechtmäßig war. Einwendungen gegen die Anordnungsverfügung sind außerhalb des Festsetzungsverfahrens ( = Vollstreckungsverfahren) zu verfolgen. Das schließt nicht aus, daß die Beschwerde gegen die Festsetzungsverfügung als auch gegen die Anordnungsverfügung gerichtet angesehen und - falls die Anordnungsverfügung nicht bereits unanfechtbar geworden ist - auch über deren Rechtmäßigkeit entschieden wird. 2. Nach dem Inkrafttreten des § 149 AO 1977 a.F. bildeten weder die § 19 Abs. 4 VStG und § 28 Abs. 3 BewG noch § 149 Satz 2 AO 1977 a.F. eine Rechtsgrundlage für eine Fristsetzung zur Abgabe der Steuererklärungen durch die Finanzverwaltung.«

Normenkette:

AO (1977) § 149 (a.F.), § 256, §§ 328 ff.; BewG § 28 Abs. 3 ; VStG § 19 Abs. 4 ;