I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie sind Eigentümer eines von ihnen selbst genutzten, freistehenden Einfamilienhauses. In der ersten Hälfte des Jahres 1978 ließen sie drei Rolläden einbauen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) versagte bei der Einkommensteuerveranlagung 1978 eine erhöhte Absetzung nach § 82a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1977) von 122 DM (10 % des Aufwands für die Rolläden). Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) hat ausgeführt (Urteil des FG Bremen vom 25. Juli 1980 I 212/79 , Entscheidungen der Finanzgerichte 1980 S. 543 - EFG 1980, 543-): Es sei darauf abzustellen, welchen Zweck der Steuerpflichtige mit der Baumaßnahme verfolge. Dieses subjektive Moment könne jedoch lediglich aus äußeren Merkmalen erschlossen werden. Die Kläger müßten sich die Erfahrungstatsache entgegenhalten lassen, daß Rolläden nicht ausschließlich vor Lärm und Kälte, sondern auch vor Einbruch und Strahlungswärme schützten.
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