BFH vom 20.10.1981
VIII R 85/79
Normen:
EStDV (1977) § 82a, Anlage 7 Nr. 11 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 301
BStBl II 1982, 64

BFH - 20.10.1981 (VIII R 85/79) - DRsp Nr. 1997/15086

BFH, vom 20.10.1981 - Aktenzeichen VIII R 85/79

DRsp Nr. 1997/15086

»Eine Vorhangfassade dient ausschließlich Zwecken des Wärmeschutzes im Sinne des § 82a EStDV 1977, wenn sie im Zusammenhang mit wärmedämmenden Stoffen angebracht wird, diese vor Witterungseinflüssen schützt und ihre weiteren Funktionen (Außenschutz und äußere Gestaltung des Hauses) gegenüber dem Schutzzweck zurücktreten.«

Normenkette:

EStDV (1977) § 82a, Anlage 7 Nr. 11 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist pensionierter Beamter mit einem Einkommen von weniger als 48.000 DM. Er beantragte für 1977 die Durchführung einer Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchst.b des Einkommensteuergesetzes 1977 (EStG) zwecks Berücksichtigung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung von 2.336 DM.

Der Kläger hatte 1977 an den Außenwänden seines selbstbewohnten Einfamilienhauses (erbaut 1921/22) eine wärmedämmende Wollplattenschicht nebst Vorhangfassade anbringen lassen. Die Wollplattenschicht bestand aus 45 mm dicken Rockwoolplatten. Die Fassade von 75 mm Dicke war im Coloroc-Verfahren hinterlüftet davorgehängt worden.