I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist pensionierter Beamter mit einem Einkommen von weniger als 48.000 DM. Er beantragte für 1977 die Durchführung einer Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchst.b des Einkommensteuergesetzes 1977 (EStG) zwecks Berücksichtigung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung von 2.336 DM.
Der Kläger hatte 1977 an den Außenwänden seines selbstbewohnten Einfamilienhauses (erbaut 1921/22) eine wärmedämmende Wollplattenschicht nebst Vorhangfassade anbringen lassen. Die Wollplattenschicht bestand aus 45 mm dicken Rockwoolplatten. Die Fassade von 75 mm Dicke war im Coloroc-Verfahren hinterlüftet davorgehängt worden.
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