BFH vom 20.10.1982
I R 118/78
Normen:
GmbHG § 11 ; KStG § 6 Abs. 1 Satz 2; UmwStG (1969) § 17 Abs. 7 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 265
BStBl II 1983, 247

BFH - 20.10.1982 (I R 118/78) - DRsp Nr. 1997/15532

BFH, vom 20.10.1982 - Aktenzeichen I R 118/78

DRsp Nr. 1997/15532

»Der Grundsatz, daß Vereinbarungen über Tätigkeitsvergütungen zwischen einer GmbH und ihren beherrschenden Gesellschaftern nur dann der körperschaftsteuerlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, wenn sie von vornherein klar vereinbart sind, gilt auch für sog. Gründungsgesellschaften, d.h. für Gesellschaften, die zwischen der Gründung der GmbH (Abschluß des Gesellschaftsvertrags) und der Eintragung der GmbH ins Handelsregister bestehen.«

Normenkette:

GmbHG § 11 ; KStG § 6 Abs. 1 Satz 2; UmwStG (1969) § 17 Abs. 7 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, wurde durch notariellen Vertrag vom 19. Dezember 1972 gegründet und am 8. Februar 1973 in das Handelsregister eingetragen. Gesellschafter waren Herr B, dessen Anteil am Stammkapital (160.000 DM) 150.000 DM betrug, sowie seine Ehefrau, auf die 10.000 DM des Stammkapitals entfielen. Die Stammeinlagen wurden in der Weise erbracht, daß die Gesellschafter das von B betriebene Personenschiffahrtsunternehmen nebst Zubehör mit Aktiven und Passiven nach dem Stande vom 1. November 1972 dergestalt in die Klägerin einbrachten, "daß das Unternehmen vom 1. November 1972 ab auf Rechnung der Gesellschaft geführt wird". Den eingebrachten Anteil der Ehefrau hatte diese schenkungsweise von B erhalten.