BFH - 20.10.1982 (II R 6/81) - DRsp Nr. 1997/15471
BFH, vom 20.10.1982 - Aktenzeichen II R 6/81
DRsp Nr. 1997/15471
»Wird ein durch Übereignung des Grundstückes vollzogener Erwerbsvorgang wegen Nichterfüllung von Vertragsbedingungen aufgrund eines durch Auflassungsvormerkung gesicherten Rechtsanspruches des Veräußerers rückgängig gemacht, so ist die Grunderwerbsteuer auf den Rückerwerb auch dann nicht zu erheben, wenn die Rückübereignung durch einen Dritterwerber vorgenommen wird, dessen Erwerb wegen § 883 Abs. 2BGB relativ unwirksam ist.«