BFH vom 20.11.1973
VIII R 86/69
Fundstellen:
BFHE 110, 559
BStBl II 1974, 69

BFH - 20.11.1973 (VIII R 86/69) - DRsp Nr. 1997/11783

BFH, vom 20.11.1973 - Aktenzeichen VIII R 86/69

DRsp Nr. 1997/11783

»1. Das Gesetz zur Einschränkung des § 7b EStG vom 16.05.1963 (BGBl I 1963, 319) ist mit dem Grundgesetz vereinbar (Anschluß an ständige Rechtsprechung des VI. Senats des BFH seit dem Urteil 28.03.1966 VI 281/64, BFHE 85, 425, BStBl III 1966, 454). 2. Eine Bauvoranfrage ist kein Antrag auf Baugenehmigung im Sinne des § 7b, Abs. 7 EStG 1963.«

I. Streitig ist, ob die Einschränkung des § 7b EStG durch das StÄndG 1963 gegen das GG verstößt und ob bei größeren Bauvorhaben eine Bauvoranfrage als Antrag im Sinne des § 7b Abs. 7 EStG 1963 anzusehen ist.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) errichtete im Jahre 1965 ein Mehrfamilienhaus mit Herstellungskosten von rd. 1.000.000 DM. Er hatte bereits am 13. September 1962 eine Bauvoranfrage an das Bauamt gerichtet; Der Bauantrag wurde am 25. Februar 1963 gestellt. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1966 begehrte der Kläger Gewährung der erhöhten Absetzungen für Abnutzung (AfA) gemäß § 7b Abs. 7 EStG 1965 in Verbindung mit § 7b Abs. 1 EStG 1963. Das lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) mit der Begründung ab, daß der Bauantrag nach dem 9. Oktober 1962 als gesetzlich bestimmten Stichtag verspätet gestellt worden sei, und berücksichtigte deshalb nur die Normal-AfA nach § 7 EStG.