I. Der Kläger ist Eigentümer eines an seinen Sohn verpachteten landwirtschaftlichen Hofes in Niedersachsen. An ein und demselben Tage des Jahres 1966 schloß er einerseits zwei Kaufverträge mit den Landwirten Maier und Müller über mehrere landwirtschaftliche Grundstücke ab und verkaufte andererseits an den Landkreis eine Grundfläche zu Bauzwecken. Die Kaufverträge Maier und Müller wurden unter der Bedingung geschlossen, daß der Vertrag mit dem Landkreis durch den Kreistag genehmigt werde. Der eigene Hof des Klägers umfaßte ohne Berücksichtigung der genannten An- und Verkäufe rund 23 ha.
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