BFH vom 20.11.1975
V R 138/73
Normen:
UStG (1967) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 99
BStBl II 1976, 307

BFH - 20.11.1975 (V R 138/73) - DRsp Nr. 1997/12787

BFH, vom 20.11.1975 - Aktenzeichen V R 138/73

DRsp Nr. 1997/12787

»1. Die Durchführung einer Pauschalreise ist umsatzsteuerrechtlich keine einheitliche Leistung. Wird der Unternehmer bei einer solchen Veranstaltung im In- und Ausland tätig, so können stets nur die Inlandsleistungen besteuert werden. 2. Der Veranstalter von Pauschalreisen erbringt in der Regel die Reisedienstleistungen auch insoweit selbst, als andere Unternehmer auf seine Veranlassung hin den Reiseteilnehmern gegenüber tätig werden. Dies gilt auch für den Fall, daß er sich in den Allgemeinen Reisebedingungen als Vermittler bezeichnet.«

Normenkette:

UStG (1967) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;